taunusreiter TAUNUSREITER
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Was tun wir?

Eine ganze Menge!

Was ist bereits getan worden?

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TAUNUSREITER gründen einen unabhängigen Gelände- und Wanderreiterstammtisch
Bericht von der Landsteiner Mühle 18.01.2002

Es ging gemäß Einladung nicht nur um die PFERDESTEUER obwohl einige der 40 Teilnehmer des Reitertreffens laut eigener Aussage kein anderes Thema interessierte. Vom Einladenden wurde hier über die Sitzung in Usingen 2 Tage zuvor berichtet, die praktische Unmöglichkeit der Pferdezählung und rechtliche Konsequenzen diskutiert. Eine Pferdesteuer kann von denen nicht genommen werden, denen man am liebsten in die Tasche griffe: den Nichteinheimischen. Solch modernem Raubrittertum hat der Gesetzgeber gottseidank einen Riegel vorgeschoben (Richtlinien für Bagatellsteuern). Bislang gab es noch keine Entscheidung die Pferdesteuer abzublasen. Unterschriftenlisten sollten in jedem Reitstall hängen und weitergeführt werden.
Beim Thema WEILTALWEG wurden Meinungen laut gegen das "Reitverbot" nicht weiter zu agieren und vorsichtig zu sein mit Forderungen. Da diese Schilder jedoch rechtswidrig aufgestellt wurden (es will auch niemand gewesen sein) ist dieses V.erbot jedoch abschussreif. Obwohl die Untere Naturschutzbehörde diejenige ist, die für Entmischungen zuständig wäre, hat sie sich von dem Verbot bereits schriftlich distanziert. Dass die Schilder immer noch stehen, liegt allein an der Untätigkeit der Reiter -- oder soll man sagen Glauben an faulen Zusicherungen, man dürfe die Pferde trotz Reitverbot doch führen, die Hoffnung, für bestimmte Anlieger würden Ausnahmen gemacht, Umgehungen gebaut usw. Das erleichtert die gemeinsame Interessenvertretung nicht gerade.
Allgemein besteht Einigkeit, und dies ist ein sehr zufriedenstellendes Resultat des Treffens, eine separate Interessenvertretung "nicht-reitvereinsgebundener" Geländereiter unserer Region zu bilden, da deren Interessen bisher ungenügend berücksichtigt werden. Zu den etablierten Vereinen will man keine Konkurrenz sein da die Ziele andere sind. Beschlossen wurde das Treffen zu wiederholen und intensiver über die künftige Rechtsform nachzudenken und zu diskutieren. Die Vorteile eines unabhängigen "TANUSREITER Verbandes" gegenüber der Gründung eines VFD-Bezirksverbands wurden erörtert und anerkannt. Hinzukommt dass trotz 50% VFD-Einladungen nur 10% Mitglieder anwesend waren, und die Position des Landesverbands gegenüber einem neuen Bezirksverband klärungsbedürftig ist. Adressen und Infos sollen per E-Mail ausgetauscht werden. Die Webpage http://www.taunusreiter.de wird vorerst Infoplattform der neuen Interessengemeinschaft. Eine Entwurfssatzung wird hier vorgestellt. Ein Mitgliedsbeitrag von etwa ¤ 20 jährlich dürfte für den Vereinszweck hinreichen.
Es wurde beschlossen sich vorerst nicht auf Reiterhöfen zu treffen um Unabhängigkeit zu wahren.

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SATZUNG der TAUNUSREITER e.V.   [ENTWURF]

überarbeitet am 15.3.2002 nach den Vorschlägen meines Freundes Hajo Seifert: Steuerfachmann, Sportfachwirt und Sportwart VFD Thüringen


§ 1 Zweck, Name, Sitz, Vereinsregister

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, das Freizeit- und Wanderreiten unter besonderer Berücksichtigung des Tier- und Naturschutzes als Breitensport zu fördern.

Hierzu widmet sich der Verein den Belangen des Reitens und Fahrens in der Freien Natur; er nimmt die Interessen der Freizeitreiter wahr, den Schutz und die Erhaltung zum Reiten geeigneter Wege, die Aufnahme und Kartierung von Wanderreitunterkünften, Raststellen und Fernreitwegen, historischen Altstraßen und dergl.; er widmet sich der freiwilligen reiterlichen Weiterbildung seiner Mitglieder wie dem kultivierten Freizeitreitens überhaupt, der Pflege und Förderung des Kulturguts Pferd sowie lokalen Kulturguts des Taunus. Hierzu zählen auch die Ausrichtung und Unterstützung pferdefreundlicher Veranstaltungen, Wettkämpfe und Treffen im Rahmen dieser Ziele, sowie die Zusammenarbeit mit Vereinen vergleichbarer Zielsetzung.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Kein Mitglied darf in seiner Eigenschaft als Mitglied Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein führt den Namen:

TAUNUSREITER – Verein der Gelände- und Wanderreiter Taunus e.V.

4. Der Verein hat seinen Sitz in [Weilrod? Schmitten?] und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts [Usingen? Bad Homburg?] eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft geschieht auf schriftlichen Antrag (Brief oder Fax). Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur auf den Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

Der Ausschluß aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder dem Zweck des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt. Zuvor ist Gelegenheit zur Anhörung in der Ausschlußsache zu geben. Protest eines Mitglieds gegen den Ausschluß aus den obigen Gründen wird durch die Mitgliederversammlung rechtsgültig entschieden.
Der Ausschluß ist außerdem zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrags trotz zweier schriftlicher Mahnungen im Rückstand ist. Bis zur Zahlung des Beitrags ruhen all seine Rechte.

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 4 Die Mitgliederversammlung (MV)

1. Die MV hat jährlich mindestens einmal stattzufinden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn die von 1/3 der Mitglieder des (erweiterten) Vorstands (jedoch mindestens zwei) oder von 20% der Mitglieder gefordert wird.

2. Die Einberufung der MV erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief, Fax oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 21 Tage, nach dem Poststempel berechnet.

3. Die MV nimmt die Jahresberichte des Vorstands sowie den Kassenbericht entgegen. Sie erteilt dem Vorstand sowie dem Kassenwart ggf. Entlastung.

4. Die MV wählt den Vorstand. Das Wahlrecht kann von Mitgliedern ab 18 Jahren ausgeübt werden. Mitglieder wie Vereine, Familien und juristische Personen haben jeweils nur eine Stimme. Die MV wählt ebenfalls zwei (möglichst wechselnde) Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenunterlagen. Diese Prüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die MV kann weitere Vorstandsmitglieder oder Beiräte wählen und deren Aufgabengebiete festlegen.

5. Die MV kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6. Die MV stellt eine Beitragsordnung auf [Vorschlag: EURO 20 jährlich pauschal für alle; oder EURO 30 f. Partner/ Familien].

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese sind die gerichtlichen und außergerichtlichen Vertreter des Vereins. Der 1. Vorsitzende vertritt allein; der 2. Vorsitzende und Kassenwart sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Funktionen bestimmen und Mitglieder hierfür wählen. Diese Personen bilden zusammen mit dem Vorstand gemäß §26 BGB den Erweiterten Vorstand, der im Innenverhältnis gemeinsam, bzw. mit einfacher Mehrheit entscheidet.

3. Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Vereinsvertreter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist den Mitgliedern auf Anfrage bekanntzugeben.

§ 6 Satzungsänderungen

1. Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht verlangte formelle Satzungsänderungen vorzunehmen.

2. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können von der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen vorgenommen werden.


§ 7 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V. (Bonn) mit der Maßgabe dieses für Pferde in Not zu verwenden.





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Beitrittserklärung TAUNUSREITER e.V. (bitte ausdrucken + mitbringen!)





Vorname ____________________________________


Name     ____________________________________


Strasse  ____________________________________


PLZ, Ort ____________________________________


Telefon  ____________________________________


Fax       ____________________________________


@-mail  ____________________________________



Ich habe die Satzung der TAUNUSREITER e.V. gelesen, erkenne Sie an und trete hiermit den TAUNUSREITERN bei.


O     Einzelmitgliedschaft

O     Familien/ Partnermitgliedschaft


Der Jahresbeitrag von ______ Euro wird für 2002 in bar übergeben. Er ist ab 2003 zu jedem 15. Januar jährlich fällig und entweder in bar zum Vereinstreffen einzuzahlen, oder plus Bankgebühr auf das Vereinskonto (wird noch bekanntgegeben) zu überweisen bzw. per Bankeinzug einzuziehen.


Datum und Unterschrift (bei Minderjährigen plus gesetzlicher Vertreter)





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BEITRAGSQUITTUNG für das Mitglied



Der Vereinsbeitrag für die TAUNUNSREITER e.V. 2002 wurde in bar für das Mitglied (Name, Vorname)



____________________________________________ entrichtet.


Datum, Unterschrift Vereinsvorstand





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