taunusreiter TAUNUSREITER
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1. Juli 2012 aus aktuellem Anlass! / 4. Update 31. JULI

Materialsammlung Reitrecht Hessen

Reiten verboten!

Grundsätzliches:
Hessisches Forstgesetz (2006) §24 :
http://www.landesrecht-hessen.de/hessenrecht/86_Forstwesen/86-7-ForstG...

Das wichtigste findet sich in der "Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde" vom 13.7.1980; diese ist also schon recht alt: http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/86_Forstwesen/86-25-ReitVO/Re...
- Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, auch das Reiten: dies aber nur auf Wegen und Straßen (§1).
- Radfahrer dürfen alle "festen Waldwege" benutzen; Reiter nur solche Wege mit einer Nutzbreite von mindestens 2m, sowie gekennzeichnete Reitpfade (§4).
- Reittiere sind in gewissen, von den oberen Forstbehörden bestimmten Gebieten und Landkreisen zu kennzeichnen (§8)
- Flächen wie Naturverjüngungen sind vom Betreten (auch zu Fuß) generell ausgenommen; Flächensperrungen sind möglich (aber nur durch die Forstämter)

Für Sportveranstaltungen (z.B. auch Reiterrallyes) gelten spezielle Regelungen, siehe hier: http://www.hlv.de/breitensport/volkslauf/GeschaeftsanweisungWald.pdf (Hinweis: eine Geschäftsanweisung gilt "verwaltungsintern" hat aber deswegen noch nicht automatisch Rechtskraft für den Bürger. Für eine Verordnung gilt prinzipiell dasselbe)

Gute Zusammenfassung (Stand 2007) hier : http://www.sporton.de/cms/reitvereinbadhersfeld/files/Reitrecht-Hessen...

Spezialfall: Wildruhezonen

Im Hessischen Jagdgesetz (HJagdG) vom 23. Juni 2011 steht auch noch was zum Betreten::
In Wildruhezonen gilt ein generelles Verbot (auch für Fußgänger) diese außerhalb befestigter Wege zu betreten.
In derselben Vorschrift steht, dass Wildruhezonen "ortsüblich bekanntzumachen", und (neu) deren Außengrenzen im Gelände zu markieren sind. (§24)

Wildruhezonen werden nicht von den Jägern selbst, sondern von der Jagdbehörde festgelegt. Jagdbehörde ist der Kreisausschuss des betreffenden Landkreises, also üblicherweise beim Landratsamt angesiedelt. Dort müssten alle Wildruhezonen des Kreisgebiets demzufolge bekannt, und etwa in einer Karte einsehbar sein.
Die Jagdbehörde des Hochtaunuskreises (Karte mit Außenabgrenzungen hier) (googeln führt zum zuständigen Ansprechpartner) teilte mir folgendes mit:
1.) Es gibt im Hochtaunuskreis keine Wildruhezone (!)
2.) In Wildruhezonen ruht auch die Jagd (also ganz so wie sich Nichtjäger sich das vorstellen würden)
3.) Waldbesitzer müssen zu Wildruhezonen ihr Einverständnis erklären (weil, wennn da keine Jagd stattfindet, es möglicherweise zu stärkerer Wildvermehrung und Wildverbiss kommt)
4.) Man sei sehr interessiert daran von "Wildruhezonen" zu erfahren von denen man gar nichts wisse, und die somit nicht gemäß Jagdgesetz eingerichtet sind!
5.) Wildruhezonen sind zu unterscheiden von Wildäsungsflächen, und diese wiederum von normalen grasbewachsenen Waldwegen. Wildäsungsflächen sind z.B. eingesäte Waldwiesen. Man kann erkennen dass da etwas angepflanzt wurde. Wildäsungsflächen bilden "Sackgassen" und haben somit keine Verkehrsbedeutung für Erholungssuchende; dies und die Rücksicht auf Wild und Jagd gebieten diese nicht zu betreten. Auf grasbewachsenen Waldwegen dürfen (und sollen) Rehlein zwar auch ihren Hunger stillen, sie zum Zwecke ungestörter Wildäsung zu sperren ist unzulässig! Sie darf man, sofern fest genug sind dass keine Schäden entstehen, zu Fuß und auch zu Pferd oder Rad betreten.
6.) Sperrung von Waldwegen ist nur durch die Jagdbehörde bzw. das zuständige Forstamt beim Vorliegen konkreter Gründe zulässig; die Schilder sind immer entsprechend gekennzeichnet (und nicht im Internet bestellbar). Illegale Sperren kann man selbst beseitigen oder, im Falle dass dies zuviel Mühe machen würde, der zuständigen Jagdbehörde anzeigen (mit Foto und Geokoordinaten). Die werden den betreffenden Jagdpächter dann schon herausfinden.
Jägersperre

W e g   d a m i t  !